Orthopädie Schiffmann ist zertifiziert zur Anfertigung von orthopädischen Sicherheitsschuhen für den gewerblichen Bereich.
Die Fertigung folgt dem Zertifizierungsbericht zur EG-Baumusterprüfbescheinigung. Sicherheits- Schutz- und Berufsschuhe unterliegen der Baumusterprüfung nach DIN EN 20345, DIN EN 20346 und DIN EN 20347 mit der Konsequenz, dass Abänderungen jeglicher Art an diesen Schuhen nicht ausgeführt werden können. Auch bei orthopädischen Masseinlagen ist nur die Verwendung der vom jeweiligen Schuhhersteller festgelegten Materialkomponenten zulässig, da sonst der Schuh gegenüber dem geprüften Baumuster verändert wird.
I. Einlagen in Sicherheitsschuhen gemäß BGR 191
Wir beschaffen die für den von Ihnen festgelegten Arbeitsschuh (z.B. UVEX, Elten u.a.) die zugelassenen, zertifizierten Materialkomponenten, damit der Schuh im Ganzen den Anforderungen der DIN-Norm entspricht und liefern die Einlagen. Hierbei sind auch Verkürzungsausgleiche bis 8 mm oder beiderseitige Fersenerhöhungen bis 8 mm möglich. Die antistatischen Eigenschaften des Schuhes bleiben erhalten, da die Materialkomponenten ESD-geprüft und zertifiziert sind.
II. Orthopädische Schuhzurichtungen :
Diese sind nur sehr eingeschränkt möglich, da (noch) kaum baumustergeprüfte Verfahrensanweisungen hierzu vorliegen. Wir bieten folgende zwei Möglichkeiten an :
III. Individueller Sicherheitsschuh in Einzelfertigung
Eine Einlagenversorgung u.o. Änderung (falls baumustergeprüft möglich) reicht zur Versorgung nicht aus :
Hier ist die komplette Einzelanfertigung eines Sicherheitsschuhpaares erforderlich. Über individuell erstellte Leisten wird Ihr Arbeitsschuh gefertigt. Seit über 10 Jahren sind wir zertifiziert zur Anfertigung von orthopädischen Sicherheitsschuhen für den gewerblichen Bereich.
Die Fertigung folgt dem Zertifizierungsbericht zur EG-Baumusterprüfung.
Generell gilt :
Kosten für orthopädische Änderungen bezahlen die Krankenkassen nur für Privatschuhe, nicht für Sicherheitsschuhe/ Einlagen für Sicherheitsschuhe.
Die genannten Vorgehensweisen basieren auf der verbindlichen BGR 191, die im Downloadbereich eingesehen werden kann.
Immer noch werden diese gesetzlichen Vorschriften in den Betrieben nicht ausreichend beachtet, sodaß es zu haftungsrechtlichen Problemen kommen kann.